Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht stellt ein umfangreiches und komplexes Rechtsgebiet dar. Neben der Einbeziehung von Tarifverträgen für verschiedenste Branchen können gerade im öffentlichen Bereich beamtenrechtliche Fragen auftreten, die ein umfassendes Know-How voraussetzen. Hinzu kommen prozessuale Sonderregelungen, die das arbeitsgerichtliche Verfahren deutlich vom allgemeinen Zivilprozess unterscheiden. Daher sollte immer ein Rechtsanwalt beauftragt werden, der sich täglich mit diesen Fragestellungen auseinandersetzt und stetig fortbildet. Nur so können weitreichende und interdisziplinäre Probleme schnell und lösungsorientiert angegangen werden.

Kündigungsverfahren

Im Rahmen des Arbeitsrechts unterstütze ich Arbeitgeber und Arbeitnehmern schwerpunktmäßig bei der Beratung und Begleitung von Kündigungsschutzverfahren. Für Arbeitgeber steht dabei regelmäßig die Vorarbeit im Fokus. Eine Kündigung will gut begründet und vorbereitet sein, da sonst ein langwieriger Prozess und möglicherweise erhebliche Nachzahlungspflichten bestehen. Für Arbeitnehmer bedeutet die Kündigung meist eine sehr schwierige Situation. Allerdings sind Kündigungen häufig nicht gut vorbereitet und führen dazu, dass man mit geschickter Vorgehensweise eine Abfindung und sehr vorteilhafte Beendigungsbedingungen (z. B. der Abschluss einer sog. Turboklausel) erwirken kann.

Vertragsgestaltung

Im Rahmen der Vertragsgestaltung berate ich schwerpunktmäßig Arbeitgeber. Sei es bei der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen z. B hinsichtlich des zum 01.08.2022 geänderten Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (NachwG), der Gestaltung der Arbeitsverträge anhand der einschlägigen Tarifverträge, insbesondere dem allgemeinverbindlichen BRTV im Baugewerbe und der Anpassung der Verträge auf die betrieblichen Bedürfnisse.

Arbeitnehmer betreue und berate ich bei der Aushandlung und dem Abschluss von Aufhebungs- bzw. Auflösungsverträgen. So ist es durchaus möglich – im Rahmen der internen Dienstanweisungen der Agentur für Arbeit – einen Aufhebungsvertrag so zu formulieren, dass trotz Mitwirkung an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine Sperrzeit verhängt wird.

Kontakt

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Kevin Schröder

Rechtsanwalt

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Bundeskanzlerpl. 2D
53113 Bonn