Ihr Rechtsanwalt für Architekten- und Ingenieursrecht

Architekten- und Ingenieursrecht

Im Architekten- und Ingenieursrecht ist die Vergütung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure von zentraler Bedeutung. Diese basiert auf den anrechenbaren Baukosten gemäß DIN 276. Bauherren stehen oft vor unklaren Nachforderungen, während Planer und Bauleiter bei gekündigten Verträgen Abrechnungsprobleme haben können. Eine frühzeitige Überprüfung der Arbeit des Architekten und eine sorgfältige Vertragsgestaltung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt sind daher entscheidend für eine reibungslose Abwicklung von Bauprojekten.

Vergütungsansprüche von Architekten und Ingenieuren

Die Vergütung von Architekten und Ingenieuren richtet sich – vorbehaltlich einer Honorarvereinbarung (etwa Pauschalhonorar oder Stundenvergütung) – ; nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, welche die Kosten anhand der sogenannten anrechenbaren Baukosten ermittelt. Viele Architekten und Ingenieure vergessen dabei, dass der Gesetzgeber damit nicht notwendigerweise die tatsächlichen Baukosten meinte. Vielmehr errechnet sich das Honorar der Architekten und Ingenieure anhand einer durchzuführenden Kostenschätzung nach DIN 276.

Gerade Bauherren sehen sich mit Nachforderungen konfrontiert, die regelmäßig nicht ordnungsgemäß berechnet bzw. durchsetzbar sind. Planer bzw. Bauleiter hingegen habe bei gekündigten Verträgen oft das Problem der Abrechnung. Die Aufschlüsselung nach Grundleistungen (Siemon-Tabelle) ist mangels ordentlicher Dokumentation (z.B. mittels Bautagebuch) oft schwierig. Gerade in solchen Fällen lohnt sich eine Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht.

Planerhaftung

Die Haftung von Planern und Bauleitern ist vielfältig. Neben Aufklärungs- und Beratungspflichten werden häufig Überwachungspflichten verletzt, die zu massiven Bauzeitverzögerungen oder sogar zu Schäden führen können. Hier sollte man sich frühzeitig absichern und die Arbeit des Architekten schon in den früheren Leistungsphasen überprüfen lassen. Gerade die Vergabe der Aufträge an die Einzelgewerke wird regelmäßig stiefmütterlich behandelt. Häufig werden befreundete Handwerker beauftragt, um sich den Großteil der Arbeit, den eine ordnungsgemäße Vergabe mit sich bringt, zu sparen. Gerade in solchen Fällen drängt sich gerade zu auf, dass die Überwachung dieser Auftragnehmer ebenso laissez faire erfolgt.

Vertragsgestaltung

Für Bauherren ist eine anwaltliche Vertragsgestaltung dann sinnvoll, wenn Leistungsverzeichnisse bzw. Leistungsbeschreibungen erstellt werden müssen. Von Architekten werden häufig nur Standardleistungsverzeichnisse konzipiert. Kenntnis von der VOB/C, der Wichtigkeit der Leistungsbeschreibung und den Möglichkeiten, gerade bei den VOB/B Verträgen viel Geld zu sparen, fehlt regelmäßig. Oft stellt sich der Architekt vor, die Abrechnung seines Honorars erfolgte nach den konkreten, am Ende des Bauvorhabens angefallenen Kosten, sodass er jedenfalls kein wirtschaftliches Interesse daran hat, an einer Kostenreduktion mitzuwirken.

Für Architekten und Ingenieure bietet die Vertragsgestaltung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht Sicherheit in Bezug auf die Abrechnung von Wiederholungsleistungen, Mehr- bzw. besondere Leistungen und Abrechnungen bei Kündigung. Aufgrund der zwangsläufig stattfinden AGB-Kontrolle muss hier jedoch genau geprüft werden, ob die jeweiligen Klauseln wirksam sind.

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Kevin Schröder

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