Ihr Rechtsanwalt für Architekten- und Ingenieursrecht
Architekten- und Ingenieursrecht
Im Architekten- und Ingenieursrecht ist die Vergütung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure von zentraler Bedeutung. Diese ist zumeist für Auftragnehmer und Auftraggeber gleichermaßen unverständlich und stellt die Parteien oft vor große Herausforderungen. Bauherren sehen sich oft Nachforderungen ausgesetzt, während Planer und Bauleiter insbesondere bei gestörten Vertragsverhältnissen Abrechnungsprobleme haben. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht ist entscheidend für eine reibungslose Abwicklung von Bauprojekten und hilft teure Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Vergütungsansprüche von Architekten und Ingenieuren
Die Vergütung von Architekten und Ingenieuren richtet sich – vorbehaltlich einer Honorarvereinbarung (etwa einem Pauschalhonorar oder einer Stundenvergütung) – nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, welche die Kosten anhand der sogenannten anrechenbaren Baukosten ermittelt. Viele Architekten und Ingenieure vergessen dabei, dass der Gesetzgeber damit nicht die tatsächlichen Baukosten meinte. Vielmehr errechnet sich das Honorar der Architekten und Ingenieure anhand einer durchzuführenden Kostenschätzung bzw. Kostenberechnung nach DIN 276.
Gerade Bauherren sehen sich mit Nachforderungen konfrontiert, die regelmäßig nicht ordnungsgemäß berechnet bzw. durchsetzbar sind. Planer bzw. Bauleiter hingegen habe bei gekündigten Verträgen oft das Problem der Abrechnung. Die Aufschlüsselung nach Grundleistungen (z. B. nach der sog. Siemon-Tabelle) ist mangels ordentlicher Dokumentation (z.B. mittels Bautagebuch) oft schwierig. Gerade in solchen Fällen lohnt sich eine Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht.
Planerhaftung
Die Haftung von Planern und Bauleitern ist vielfältig. Neben Aufklärungs- und Beratungspflichten werden häufig Überwachungspflichten verletzt, die zu massiven Bauzeitverzögerungen oder sogar zu Schäden führen können. Hier sollte man sich frühzeitig absichern und die Arbeit des Architekten schon in den früheren Leistungsphasen überprüfen lassen. Gerade die Vergabe der Aufträge an die Einzelgewerke wird regelmäßig stiefmütterlich behandelt. Häufig werden befreundete Handwerker beauftragt, um sich den Großteil der Arbeit, den eine ordnungsgemäße Vergabe mit sich bringt, zu sparen. Gerade in solchen Fällen drängt sich gerade zu auf, dass die Überwachung dieser Auftragnehmer ebenso laissez faire erfolgt.
Vertragsgestaltung
Für Bauherren ist eine anwaltliche Vertragsgestaltung dann sinnvoll, wenn Leistungsverzeichnisse bzw. Leistungsbeschreibungen erstellt werden müssen. Von Architekten werden häufig nur Standardleistungsverzeichnisse konzipiert. Die Einhaltung der VOB/C, die Wichtigkeit von genauen Leistungsbeschreibungen und Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen (Vor- und Nachteile der Einbeziehung der VOB/B) sind leider häufig nicht gegeben.
Für Architekten und Ingenieure bietet die Vertragsgestaltung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht Sicherheit in Bezug auf die Abrechnung von Wiederholungsleistungen, Mehr- bzw. besonderen Leistungen und der Wirksamkeit von Honorarabreden, etwa eines Pauschalhonorars oder einer Stundenvergütung. Eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten basieren noch heute alleine auf Formfehlern bei Auftragsvergabe.
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Kevin Schröder
Rechtsanwalt